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BFH, 02.03.2007 - XI B 137/06 |
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Abzug des Freibetrags gemäß § 3 Nr. 9 EStG von der ersten Zahlung
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Verfahrensgang
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- BFH, 10.04.2003 - XI R 50/01
Abfindung; Vorruhestandsregelung
Auszug aus BFH, 02.03.2007 - XI B 137/06
In der Entscheidung des Senats vom 10. April 2003 XI R 50/01 (BFH/NV 2003, 1310) sei entschieden worden, dass unter der Auflösung des Dienstverhältnisses die nach bürgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Auflösung zu verstehen sei.Im Streitfall, dem ebenfalls ein Vorruhestandsmodell zugrunde liegt, habe das FG dagegen den Freibetrag gemäß § 3 Nr. 9 EStG gewährt; es habe diesen aber nicht erst zum Ende des Dienstverhältnisses berücksichtigt, sondern bereits zum Beginn der Beurlaubung und sei damit von der Entscheidung des Senats in BFH/NV 2003, 1310 abgewichen.
Soweit das Urteil der Vorinstanz dem BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 XI R 58/05 (BStBl II 2006, 835) entspreche, sei dem entgegenzuhalten, dass diese Entscheidung ebenfalls aus den dargelegten Gründen von der in BFH/NV 2003, 1310 abweiche.
In seiner Entscheidung in BFH/NV 2003, 1310 hat der Senat die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG deshalb versagt, weil die Vorruhestandsvereinbarung keine Abfindung vorsah, sondern die Zahlung monatlicher Bezüge während der dem Ruhestand vorausgehenden Beurlaubung des Klägers.
- BFH, 28.06.2006 - XI R 58/05
Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG bei der ersten Teilzahlung …
Auszug aus BFH, 02.03.2007 - XI B 137/06
Soweit das Urteil der Vorinstanz dem BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 XI R 58/05 (BStBl II 2006, 835) entspreche, sei dem entgegenzuhalten, dass diese Entscheidung ebenfalls aus den dargelegten Gründen von der in BFH/NV 2003, 1310 abweiche.Im Streitfall wurden dagegen --ebenso wie in dem Senatsurteil in BStBl II 2006, 835-- während der dem Ruhestand vorausgehenden Beurlaubung keine monatlichen Bezüge gezahlt, sondern eine auf die Jahre 1998 und 2000 verteilte Abfindung.
Auf diese Abfindung war § 3 Nr. 9 EStG anzuwenden, wobei aus den im BFH-Urteil in BStBl II 2006, 835 angeführten Gründen der Freibetrag gemäß § 3 Nr. 9 EStG von der ersten Zahlung abzuziehen war.